Die Notwendigkeit der Gerichtlichen Kontrolle Nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Eine Untersuchung zur Effektiven Kontrolle Durch das Unter Heranziehung des Koreanischen Rechts (in German)
Die Notwendigkeit der Gerichtlichen Kontrolle Nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Eine Untersuchung zur Effektiven Kontrolle Durch das Unter Heranziehung des Koreanischen Rechts (in German)
Die Notwendigkeit der Gerichtlichen Kontrolle Nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Eine Untersuchung zur Effektiven Kontrolle Durch das Unter Heranziehung des Koreanischen Rechts (in German) - Shin, Sang-Hyun
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Die Notwendigkeit der Gerichtlichen Kontrolle Nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Eine Untersuchung zur Effektiven Kontrolle Durch das Unter Heranziehung des Koreanischen Rechts (in German)
Shin, Sang-Hyun
Synopsis "Die Notwendigkeit der Gerichtlichen Kontrolle Nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Eine Untersuchung zur Effektiven Kontrolle Durch das Unter Heranziehung des Koreanischen Rechts (in German)"
Doktorarbeit / Dissertation aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: gut, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit widmet sich der Frage, wie die gerichtliche Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Anklageentscheidung im Rahmen des strafprozessualen Zwischenverfahrens effektiver stattfinden kann. Dieser Fragestellung liegt die Ausgangslage zugrunde, dass die gerichtliche Überprüfung der rechtswidrigen bzw. missbräuchlichen Anklageerhebung mittels des Nichteröffnungsbeschlusses gemä 204 StPO sowie der Einstellungsvorschriften gemä 153 Ⅱ, 153a Ⅱ, 153b Ⅱ StPO deshalb unzureichend erfolgt, weil die Regelungsformen nur vage oder fehlerhaft sind. Zum effektiveren Schutz des Angeschuldigten ist somit eine Reform solcher Regelungen erforderlich. Bei der Ausarbeitung der konkreten Reformvorschläge sind die in Korea erörterten Kontrolle der Anklageerhebung heranzuziehen. Aus der rechtsvergleichenden Untersuchung ergibt sich, dass das Zwischenverfahren in erster Linie dem Angeschuldigten die bessere Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung des rechtswidrigen Verfahrens gewähren und das Gericht dort als letztverbindlicher Entscheidungsträger tätig sein sollte.